Allgemeine Geschäftsbedingungen für Anzeigen und Fremdbeilagen in Zeitungen und Zeitschriften
- Anzeigenauftrag im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten in einer Druckschrift zum Zweck der Verbreitung.
- Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird.
- Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. der in Ziffer 2 genannten Frist auch über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.
- Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht.
- Bei der Errechnung der Abnahmemengen werden Text-Millimeterzeilen in gleicher Weise wie Anzeigen-Millimeter einbezogen.
- Die Aufnahme von Anzeigen und Fremdbeilagen in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift erfolgt dann, wenn der Auftraggeber erklärt hat, dass die Anzeige oder Fremdbeilage in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift erscheinen soll und dies vom Verlag schriftlich bestätigt worden ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.
- Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens drei Seiten an den Text und nicht an andere Anzeigen angrenzen. Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht. Der für die Kenntlichmachung erforderliche Raum ist Teil der Anzeige und geht in die zu bezahlende Abnahmemenge ein.
- Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden. Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und dessen Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
- Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.
- Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages. Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind – auch bei telefonischer Auftragserteilung – ausgeschlossen; Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das für die betreffende Anzeige oder Beilage zu zahlende Entgelt. Alle Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen bei Schadensersatzansprüchen gelten nicht bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Verlegers, seines gesetzlichen Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung des Verlages für Schäden wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Verlag darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen; in den übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf den voraussehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgeltes beschränkt. Reklamationen müssen – außer bei nicht offensichtlichen Mängeln – innerhalb vier Wochen nach Veröffentlichung der Anzeige schriftlich geltend gemacht werden.
- Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden.
- Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt.
- Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung sofort, möglichst aber 14 Tage nach Veröffentlichung übersandt. Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen, vom Empfang der Rechnung an laufenden Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach der Preisliste gewährt.
- Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und/oder für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrags und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
- Der Verlag liefert auf Wunsch mit der Rechnung ab einem Anzeigenvolumen von 100 mm einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrags werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.
- Kosten für die Anfertigung bestellter Vorlagen und Zeichnungen sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen.
- Bei Ziffernanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Ziffernanzeigen werden nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet. Die Eingänge auf Ziffernanzeigen werden vier Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die in dieser Frist nicht abgeholt sind, werden vernichtet. Wertvolle Unterlagen sendet der Verlag zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein. Dem Verlag kann einzelvertraglich als Vertreter das Recht eingeräumt werden, die eingehenden Angebote anstelle und im erklärten Interesse des Auftraggebers zu öffnen. Briefe, die das zulässige Format DIN A4 (Gewicht 1000 g) überschreiten, sowie Waren-, Bücher- und Katalogsendungen und Päckchen sind von der Weiterleitung ausgeschlossen und werden nicht entgegengenommen. Eine Entgegennahme und Weiterleitung kann jedoch ausnahmsweise für den Fall vereinbart werden, dass der Auftraggeber die dabei entstehenden Gebühren/Kosten übernimmt.
- Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Auftrags.
- Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages, in dessen Namen der jeweilige Auftrag angenommen und abgewickelt wird (vgl. Zusätzliche Geschäftsbedingungen lit. a). Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand ebenfalls der Sitz des Verlages, in dessen Namen der jeweilige Auftrag angenommen und abgewickelt wird (vgl. Zusätzliche Geschäftsbedingungen lit. a). Soweit Ansprüche des betreffenden Verlages nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nicht-Kaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei Nicht-Kaufleuten, im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz der Verlages vereinbart, in dessen Namen der jeweilige Auftrag angenommen und abgewickelt wird (vgl. Zusätzliche Geschäftsbedingungen lit. a).
Zusätzliche Geschäftsbedingungen des Verlages
- Aufträge, die bei den Firmen Kreisboten-Verlag Mühlfellner KG, Merkur tz Media GmbH, Kurier Verlag GmbH, HALLO-Verlag GmbH & Co. KG, Rundschau-Verlag GmbH, AZV Anzeigenzeitungsverlag GmbH oder Breu & Schneider GmbH Verlag und Werbeagentur aufgegeben werden, werden jeweils im Namen der MRS –Media Region Südbayern Marketing GmbH Paul-Heyse-Str. 2–4, 80336 München angenommen und für Rechnung der betreffenden Verlage abgewickelt. Im Übrigen handeln alle Verlage bzw. Unternehmen bei der Entgegennahme von Aufträgen immer im eigenen Namen und für eigene Rechnung.
- Bei mündlich oder telefonisch aufgegebenen Anzeigen, Termin- und Ausgabenänderungen, Textkorrekturen und Abbestellungen übernimmt der Verlag für Übermittlungsfehler keine Haftung.
- Sind in der Anzeigenpreisliste Titel oder sonstige Verlagsdruckschriften mit eigenen Preisen aufgeführt, so ist für jede Ausgabe oder Ausgabenkombination ein besonderer Anzeigenabschluss zu tätigen. Liegt ein Abschluss für die Gesamtausgabe vor, so wird bei Belegung von Bezirksausgaben der sich aus dem Gesamtausgabenabschluss ergebende Nachlass gewährt; die hierauf entfallenden Mengen zählen bei der Errechnung der Abnahmemenge (Gesamtausgabenabschluss) nicht mit.
- Der Werbungtreibende hat rückwirkend Anspruch auf den seiner tatsächlichen Abnahme von Anzeigen innerhalb Jahresfrist entsprechenden Nachlass, wenn er zu Beginn der Frist einen Auftrag abgeschlossen hat, der aufgrund der Preisliste zu einem Nachlass von vornherein berechtigt. Der Anspruch auf rückwirkenden Nachlass erlischt, wenn er nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf der Jahresfrist geltend gemacht wird.
- Der Verlag wendet bei Entgegennahme und Prüfung der Anzeigentexte die geschäftsübliche Sorgfalt an, haftet jedoch nicht, wenn er von den Auftraggebern irregeführt oder getäuscht wird. Durch Erteilung eines Anzeigenauftrages verpflichtet sich der Inserent, die Kosten der Veröffentlichung einer Gegendarstellung, die sich auf tatsächliche Behauptungen der veröffentlichten Anzeige bezieht, zu tragen, und zwar nach Maßgabe des jeweils gültigen Anzeigentarifs.
- Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Insertion zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen. Dem Auftraggeber obliegt es, den Verlag von Ansprüchen Dritter freizustellen, die diesen aus der Ausführung des Auftrages gegen den Verlag erwachsen.
- Ansprüche bei fehlerhaften Wiederholungsanzeigen sind dann ausgeschlossen, wenn der Werbungtreibende die Möglichkeit hatte, vor Drucklegung der nächstfolgenden Anzeige auf den Fehler hinzuweisen. Der Vergütungsanspruch des Verlages bleibt unberührt.
- Aufträge für Empfehlungsanzeigen von Firmen des im Verbreitungsgebiet ansässigen Handels und Handwerks, worunter auch selbstständig werbende Filialbetriebe fallen, werden zum Lokalpreis berechnet. Verkaufsagenturen, Verkaufsstellen und Zweigniederlassungen von überregionalen Verkaufsorganisationen, deren Insertion zentral verwaltet wird, sind keine ortsansässigen Handelsfirmen im Sinne der Preisliste. Das Entscheidungsrecht darüber hat ausschließlich der Verlag. Auf den Lokalpreis (einschl. Kraftfahrzeugmarkt) kann keine Mittlervergütung gewährt werden.
- Für Jahresabschlüsse ab 150000 Millimeter und mehr sind Sondervereinbarungen möglich. Für Verlagsbeilagen, örtlich begrenzte Anzeigen und Sonderveröffentlichungen (Kollektive) können abweichende Preise vereinbart werden. Auch im Übrigen behält sich der Verlag die Gewährung von Rabatten vor.
- Für die Belegung einer Kombination ist eine einheitliche Anzeigengröße Voraussetzung. Außerdem wird die Erscheinung in der gleichen Kalenderwoche zugrunde gelegt.
- Bei blatthohen Anzeigen wird die volle Satzspiegelhöhe berechnet.
- Datenschutz: Gemäß Bundesdatenschutzgesetz weisen wir darauf hin, dass im Rahmen der Geschäftsbeziehungen die erforderlichen Kunden- und Lieferantendaten mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung gespeichert werden.
- Etwaige Änderungen oder Stornierungen sind schriftlich mit genauer Angabe des Textes oder der Ausgabe spätestens bis zum Anzeigenschluss, bei Beilagenaufträgen wenigstens sechs Tage vor dem Streutermin zu übermitteln. Bei Abbestellungen gehen gegebenenfalls bereits entstandene Herstellungs- oder Vorbereitungskosten zu Lasten des Auftraggebers.
- Bei Insolvenzen und gerichtlichen Vergleichen entfällt jeglicher Nachlass. Im Falle einer Klage wird der auf die streitgegenständliche Forderung gewährte Nachlass wieder belastet.
- Eine Provision wird nur an die vom Verlag anerkannten Werbemittler vergütet. Voraussetzung ist, dass der Auftrag unmittelbar vom Werbemittler erteilt wird und Texte bzw. Druckunterlagen auch von ihm geliefert werden. Die Werbemittler und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungtreibenden an die Preisliste des Verlages zu halten. Die vom Verlag gewährte Mittlervergütung darf an die Auftraggeber weder ganz noch teilweise weitergegeben werden. Für die Vermittlung von Aufträgen privater Auftraggeber wird eine Mittlervergütung nicht bezahlt.
- Bei Änderungen der Preisliste oder der Geschäftsbedingungen kann für bereits angelaufene Abschlüsse eine Karenzzeit eingeräumt werden.
- Der Verlag behält sich vor, die Veröffentlichung von Sammelanzeigen abzulehnen.
- Kann infolge von Streikmaßnahmen innerhalb oder außerhalb des Verlages ein Anzeigenauftrag/Beilagenauftrag nicht zu dem Termin ausgeführt werden, der mit dem Auftraggeber vereinbart war, so ist der Verlag berechtigt, den Auftrag in der nächsterreichbaren Ausgabe auszuführen. Der Auftraggeber kann aus der Verschiebung des Ausführungszeitpunkts keinerlei Mängel-/Gewährleistungsansprüche herleiten. Ein Ausgleichsanspruch des Auftraggebers besteht nur insoweit, als die Anzeige zu dem tatsächlichen Erscheinungstermin weniger gekostet hätte als an dem vereinbarten Termin.
- Bei Beilagenaufträgen können Gewährleistungsansprüche nicht allein daraus abgeleitet werden, dass in einzelnen Exemplaren der Druckschrift die Beilage (z. B. infolge technischer Probleme oder Trägerverschulden) fehlt oder mehrfach eingelegt ist. Gewährleistungsansprüche bestehen erst dann, wenn die Beilage in mindestens 10% der Auflage fehlt.
- Der Auftraggeber ist zur unverzüglichen Überprüfung der ihm übersandten Rechnungen, Gutschriften, Bonusabrechnungen usw. verpflichtet. Reklamationen müssen innerhalb von vier Wochen nach Eingang der jeweiligen Schriftstücke schriftlich geltend gemacht werden, ansonsten gelten sie als akzeptiert. Gegen Zahlungsansprüche des Verlags kann der Werbungtreibende nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
- Für alle Anzeigenaufträge gelten die Allgemeinen und Zusätzlichen Geschäftsbedingungen. Die Zusätzlichen Geschäftsbedingungen gehen im Zweifelsfalle den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Weichen Auftrag oder die ihm vom Auftraggeber zugrunde gelegten Bedingungen von den Allgemeinen oder Zusätzlichen Geschäftsbedingungen des Verlages ab, so gelten die Bedingungen des Verlages, wenn nicht der Auftraggeber binnen sechs Tagen seit Auftragsbestätigung durch den Verlag schriftlich widerspricht.
- Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass die Anzeige auch in Online-Diensten erscheint.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Direktverteil-Aufträge
Die Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgend aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen der Auftraggeber haben keine Gültigkeit. Abweichende Bestimmungen der Auftraggeber sind nur dann verbindlich, wenn sie vom Zustellunternehmen ausdrücklich und schriftlich bestätigt worden sind. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für Folgegeschäfte. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Zustellunternehmens.
Angebote / Aufträge
- Alle Preis- und Leistungsangebote sind freibleibend und werden erst durch eine Auftragsbestätigung verbindlich. Preisangaben gelten in EUR zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
- Angebote für die Zustellung von Warenproben, Prospekt-, Katalog-, Zeitungs- oder ähnlichen Sendungen gelten für jeweils 1.000 Stück. Die Kalkulation beruht auf Angaben des Auftraggebers zu Format und Gewicht des Zustellobjektes sowie Aufgabenstellung, Zustellart und Bebauungsstruktur der Sektoren. Bei Veränderung dieser Voraussetzungen ist ein entsprechend veränderter Preis zu zahlen. Zustellobjekte, die über Briefkästen zugestellt werden, müssen Briefkastenformat aufweisen. Sperrige Sendungen erfordern in der Regel einen Preisaufschlag zwischen 5 und 20 Prozent.
- Aufträge, die bei den Firmen Kreisboten-Verlag Mühlfellner KG, Rundschau-Verlag GmbH, Kurier Verlag GmbH, HALLO-Verlag GmbH & Co. KG, „Rundschau“ Verlagsgesellschaft mbH & Co. Anzeigenblatt KG, AZV Anzeigenzeitungsverlag GmbH, Anzeigen Forum Verlags-GmbH oder Breu & Schneider GmbH Verlag und Werbeagentur aufgegeben werden, werden jeweils im Namen und für Rechnung der MRS – Media Region Südbayern Marketing GmbH Paul-Heyse-Str. 2 – 4, 80336 München angenommen und abgewickelt. Im Übrigen handeln alle Verlage bzw. Unternehmen bei den Entgegennahme von Aufträgen immer im eigenen Namen und für eigene Rechnung.
Anlieferung
- Falls nicht anders vereinbart, ist das Zustellgut rechtzeitig bis spätestens 3 Arbeitstage vor dem Zustelltermin frei Haus an die vereinbarte Lieferanschrift zu liefern.
- Wird der Zustellbeginn insgesamt oder an einzelnen Orten durch verzögerte Anlieferung, kurzfristige Auftragsänderung oder andere vom Auftraggeber zu vertretende Gründe verzögert, kann eine ordnungsgemäße Erfüllung des Zustellauftrages, wie in Punkt Gewährleistung Nr. 2, nicht gewährleistet werden. In diesem Zusammenhang entstehende Aufwendungen, insbesondere Wartezeiten, Personalbereitstellung sowie besondere Logistikkosten, die zur Termineinhaltung anfallen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Durchführung
- Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt die Zustellung ausschließlich an erreichbare Privathaushalte, unter Berücksichtigung der Zustellhemmnisse, durch Briefkasteneinwurf. Es werden jeweils so viele Exemplare in die Briefkästen eingesteckt, wie diese Haushaltsnamen aufweisen, es sei denn, dass der Auftraggeber schriftlich eine andere Ausdeckungsquote wünscht.
- Privathaushalte mit eindeutigem Werbeverbot werden nicht beliefert. Ausnahmen stellen Zustellmedien dar, die von einem Werbeverbot ausgeschlossen sind (z.B. Amtsblätter, Zeitungen mit redaktionellem Teil etc.). Ist ein Gebäude mit Innenbriefkästen verschlossen, wird dieses Gebäude bei der Zustellung nicht bedient, wenn nach einem für die Bewohner zumutbaren klingeln, der Zugang nicht gewährt wird. In Gebäuden/Gebäudeanlagen, in denen ein Briefkasteneinwurf generell nicht erlaubt ist, wird zum Schutze des Auftraggebers diese Gebäude/Gebäudeanlagen von der Zustellung zunächst ausgeschlossen; soweit jedoch mit der jeweiligen Hausverwaltung abgestimmt, kann stattdessen auch eine angemessene Menge von Exemplaren an einem dafür vorgesehenen Platz abgelegt werden.
- Von der Zustellung sind grundsätzlich ausgeschlossen: Gewerbegebiete, Büros, Geschäfte, Heime, Ausländer- und Feriensiedlungen, Kasernen, Krankenhäuser Kleingärten, sowie Häuser auf Betriebs- und Werksgeländen und solche, die außerhalb eines zusammenhängenden Wohngebietes liegen. Weiterhin bleiben Gebiete von der Zustellung ausgeschlossen, die die Sicherheit der Zusteller gefährden.
- Für die Zustellung von Warenproben, Katalogen und sperrigen Objekten gelten besondere, jeweils im Einzelfall abzustimmende Vereinbarungen.
- Das Zustellunternehmen ist berechtigt, Subunternehmer/Kooperationspartner einzusetzen, haftet aber uneingeschränkt für deren Leistung.
- Angelieferte Übermengen kommen nur dann zur Zustellung, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Etwaige Restmengen werden bis zu 2 Wochen nach Zustellung aufbewahrt und anschließend als Makulatur behandelt, außer, sie werden in dieser Zeit vom Auftraggeber zurückverlangt, müssen dann aber auf dessen Kosten abgeholt werden. Erfolgt eine Abholung nicht innerhalb einer weiteren Frist von 2 Wochen, so kann diese Restmenge ebenfalls als Makulatur behandelt und vernichtet werden. Etwaig entstehende Entsorgungskosten werden gesondert zwischen den Vertragsparteien geregelt.
- Das Zustellunternehmen ist berechtigt, in einzelnen Verteilbezirken innerhalb von drei Werktagen eine Nachzustellung durchzuführen. Dies gilt dann ebenfalls noch als termingerechte Zustellung.
- Wenn bei Auftragsannahme kein Musterexemplar bezüglich der zu zustellenden Warenproben, Prospekt-, Katalog-, Zeitungs- oder ähnlichen Sendungen vorliegt, hat das Zustellunternehmen das Recht, zu dem es erstmalig Kenntnis vom Inhalt oder Umfang der zu zustellenden Prospekte erhält, die Zustellung unverzüglich abzulehnen, insbesondere, wenn es sich um Werbemittel mit religiösem oder politischem Inhalt handelt. Genauso verhält es sich bei technischen Beanstandungen von Inhalt oder Form und bei Werbemitteln, die gegen bestehende Gesetze verstoßen. In den Fällen der Ablehnung der Zustellung ist der Auftraggeber verpflichtet, die angelieferten Werbemittel innerhalb von drei Werktagen zu seinen Lasten abzuholen.
Gewährleistung
- Das Zustellunternehmen haftet nicht für den Werbeerfolg. Der Auftraggeber haftet für Art, Inhalt und Text der Zustellobjekte. Das Zustellunternehmen haftet nicht für die Substanz der Warenproben. Das Zustellunternehmen ist berechtigt, bei Verstößen gemäß vorstehend Satz 2 oder 3 die Verteilung insgesamt oder teilweise abzulehnen bzw. abzubrechen.
- Eine Belieferung größer/gleich 90 % der erreichbaren Haushalte, unter Berücksichtigung der unter Punkt Durchführung genannten Ziffern 1 bis 8, in einem Verteilbezirk gilt als ordnungsgemäße Erfüllung des Zustellauftrages.
Beanstandungen
- Etwaige Reklamationen über nicht vertragsgerechte Ausführung einer Verteilung müssen Tag, Ort, Strasse und Hausnummer sowie den Namen des Endverbrauchers und den Anlass der Reklamation darlegen. Ferner muss das Zustellmedium angegeben werden, um eine Kausalitätsprüfung durchführen zu können. Darüber hinaus muss eine Bereitstellung der Daten innerhalb von drei Werktagen an das Zustellunternehmen durch den Auftraggeber zur ordnungsgemäßen Bearbeitung gewährleistet sein. Reklamationen müssen unverzüglich schriftlich erfolgen und können nur bis zum nächsten turnusmäßigen Verteiltermin berücksichtigt werden. Erfolgt keine rechtzeitige oder nicht formgerechte Rüge, so entfällt diesbezüglich die Gewährleistung. Einzelne Reklamationen bzgl. der Nichtzustellung von Privat- und/oder Einzelhaushalten werden erst dann als Reklamation gewertet, wenn diese eine Häufung in einem Verteilbezirk darstellen und die unter der im Punkt Gewährleistung Ziffer 2 dargelegte Quote unterschreiten. Die erfassten Daten werden intern gesammelt und dienen der Nachweisführung.
- Bei begründeten Beanstandungen ist dem Zustellunternehmen die Möglichkeit der Nachbesserung zu gewähren, soweit ein Interesse des Auftraggebers an einer Nachzustellung durch Fristablauf nicht entfallen ist. Beanstandungen eines Teiles der Leistung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Leistung. Insbesondere berechtigt der Nachweis von einzelnen oder mehreren Anschriften, an die nicht zugestellt wurde, und die sich in verschiedenen Verteilbezirken befinden, nicht zum Abzug von der Rechnung.
- Bei begründeten Beanstandungen, die das Zustellunternehmen zu vertreten hat, und die unter der Belieferungstoleranzgrenze von 90 % liegen, gewährt das Zustellunternehmen angemessene Minderung im Verhältnis zur Fehlleistung. In diesem Fall wird die Stückzahl des von der Beanstandung betroffenen einzelnen Verteilbezirken gutgeschrieben. Dasselbe gilt, wenn sich aus einer repräsentativen Haushaltsbefragungen ergibt, dass nachweislich mehr als 10 % der garantierten Abdeckungsquote nicht zugestellt wurde.
- Alle Ansprüche des Vertragspartners auf Ersatz eines unmittelbaren oder mittelbaren Schadens – einschließlich eines Begleit- und Folgeschadens – gegen das Zustellunternehmen, seine leitenden Angestellten sowie Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder auf der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar sind und auf deren strikte Einhaltung der Auftraggeber deshalb vertrauen können muss. Von dieser Beschränkung ausgeschlossen ist die Haftung wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
- Hat ein Auftraggeber zusätzliche Überprüfungen der Zustellleistungen in Auftrag gegeben und stellt sich dabei heraus, dass die Zustellleistung des Zustellunternehmens größer/gleich 90 % ist, können die hierfür dem Zustellunternehmen entstandenen Kosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.
- Ereignisse höherer Gewalt und vom Zustellunternehmen nicht zu vertretende Umstände, die die Erfüllung des Auftrages unmöglich machen oder übermäßig erschweren, wie z. B. Unwetter, Streik, unverschuldete Verzögerungen, z.B. bei Betriebsstörungen gleich welcher Art, Fahrverbote, Verkehrssperren, behördliche Maßnahmen, etc., berechtigen das Zustellunternehmen – auch innerhalb des Verzuges -, die Zustellung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Im Falle einer nicht nur vorübergehenden Leistungsbehinderung oder –erschwerung kann das Zustellunternehmen wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Das Recht zum Hinausschieben bzw. Rücktritt besteht unabhängig davon, ob die in Satz 1 und 2 genannten Ereignisse bei dem Zustellunternehmen oder bei einem Subunternehmer/ Kooperationspartner eintreten; die Ausübung dieses Rechts durch das Zustellunternehmen begründet keine Schadensersatzansprüche des Auftraggebers.
- In den Fällen der Ziffer 6 ist der Auftraggeber seinerseits zum Rücktritt vom Vertrag insoweit berechtigt, als er nachweist, dass die völlig oder teilweise noch ausstehende Erfüllung des Vertrages wegen der Verzögerung für ihn nicht mehr von Interesse ist. Ein Rücktritt bezüglich der vom Zustellunternehmen bereits erbrachten Teilleistungen ist ausgeschlossen.
Zahlung
- Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind sämtliche Rechnungen des Zustellunternehmens sofort und ohne jeden Abzug nach Beendigung des Zustellauftrages fällig.
- Bei Überschreitung des Zahlungsziels ist das Zustellunternehmen berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu fordern, wobei der Nachweis eines höheren Verzugsschadens jederzeit möglich ist.
- Wechsel werden nicht, Schecks erfüllungshalber und unter dem Vorbehalt der Gutschrift angenommen.
- Ist der Auftraggeber mit Zahlungen in Verzug, steht es dem Zustellunternehmen frei, die weitere Erfüllung von laufenden Aufträgen abzulehnen bzw. zurückzustellen. Tritt eine erhebliche Gefährdung des Zahlungsanspruches ein, so ist das Zustellunternehmen berechtigt, Vorauszahlungen oder ausreichende Sicherheiten zu fordern. Verweigert der Auftraggeber Vorauszahlungen oder Sicherheit, so kann das Zustellunternehmen vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz geltend machen.
- Eine Zurückhaltung der Zahlung oder eine Aufrechnung wegen ggf. bestehender Gegenansprüche des Auftraggebers aus früheren Aufträgen ist mit Ausnahme unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen ausgeschlossen.
- Eingehende Zahlungen tilgen unbeschadet einer anders lautenden Bestimmung des Bestellers jeweils zuerst die Kosten dann die Zinsen und zuletzt die Hauptforderung, bei mehreren Forderungen zunächst jeweils die ältere.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages, in dessen Namen der jeweilige Auftrag angenommen und abgewickelt wird (vgl. Angebote / Aufträge Ziffer 3). Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand ebenfalls der Sitz des Verlages, in dessen Namen der jeweilige Auftrag angenommen und abgewickelt wird (vgl. Angebote / Aufträge Ziffer 3). Soweit Ansprüche des betreffenden Verlages nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nicht-Kaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei Nicht-Kaufleuten, im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz der Verlages vereinbart, in dessen Namen der jeweilige Auftrag angenommen und abgewickelt wird (vgl. Angebote / Aufträge Ziffer 3).
Kündigungsfristen
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Leistungen können mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsschluss gekündigt werden.
Schlussbestimmungen
- Übertragung von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem mit dem Zustellunternehmen geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Zustellunternehmens.
- Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirtschaftlich gleichwertige Bestimmung ersetzt.
Stand: 01. Juli 2014